Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt, dass nach Abwägung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 1
Abs. 4 bis 7 BauGB die Herstellung des Veilchenwegs als Erschließungsanlage
gemäß § 125 Abs. 2 BauGB den vorgenannten Anforderungen entspricht.