Beschluss:
Gegen die Niederschrift werden keine Einwände erhoben, sie gilt damit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GeschO als genehmigt.
Beschluss:
Gegen die Niederschrift werden keine Einwände erhoben, sie gilt damit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GeschO als genehmigt.