Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende

 

Satzung

über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Kirchenlamitz

(Stadtarchiv-Gebührensatzung)

 

vom

 

23.07.2026

 

§ 1

Gebühren und Auslagen

 

Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs Kirchenlamitz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

 

§ 2

Höhe der Benutzungsgebühren, Auslagen

 

(1)  1Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten werden Gebühren entsprechend der Dauer der Beanspruchung des Archivpersonals erhoben. 2Sie betragen bei Beanspruchung des Archivpersonals je Halbstunde Zeitaufwand 20,00 €. 3Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwands wird als volle Halbstunde gerechnet. 4Für Reproduktionsaufträge aus archivierten Personenstands­unterlagen (inkl. Einfacher Recherche) werden pro Einzelfall 16,00 € Gebühren erhoben.

 

(2)  Für die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen werden Gebühren entsprechend ihrer Anzahl nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

 

(3)  Gebühren für Nutzungsrechte an Bildern werden wie folgt erhoben:

 

Für einmalige Veröffentlichung in Druckwerken je Bild (kommerzielle Nutzung)         

Auflage bis        5.000 Exemplare               35,00 € inkl. Umsatzsteuer

Auflage bis      50.000 Exemplare               75,00 € inkl. Umsatzsteuer

Auflage bis    200.000 Exemplare             250,00 € inkl. Umsatzsteuer

Auflage über 200.000 Exemplare              500,00 € inkl. Umsatzsteuer.

 

Für zusätzliche Veröffentlichung im Internet: Grundpreis (35,00 € inkl. Umsatzsteuer) mal 6.

Für ausschließliche Veröffentlichung im Internet: Grundpreis (35,00 € inkl. Umsatzsteuer) mal 4.

 

Für nachweisbar wissenschaftliche, schulische und im öffentlichen Interesse liegende Zwecke gilt Gebührenbefreiung.

 

Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben beim Stadtarchiv.

 

(4)  Neben den Gebühren zu den Absätzen 1 und 2 werden als Auslagen erhoben:

 

1.  Postgebühren, die Kosten einer Versendung (für Verpackung und Versicherung), sowie Fernsprechgebühren im Fernverkehr,

2.  die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Geschäften außerhalb der Dienststelle,

3.   die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,

 

jeweils in der tatsächlichen entstandenen Höhe.

 

4.  für Fotokopien Größe DIN A4                    0,50 €/Kopie,

für Fotokopien Größe DIN A3                    0,75 €/Kopie,

 

§ 3

Gebührenfreiheit

 

1Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung:

 

1.  durch die Stadt Kirchenlamitz oder Behörden des Freistaates Bayern,

2.  von Archivgut durch Stellen, die dieses Achivgut abgegeben haben, oder deren Funktionsnachfolger,

3.  für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche oder unterrichtliche Zwecke,

4.  in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund und die Länder der Bundesrepublik Deutschland,

5.  für rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.

 

2Unabhängig davon kann im städtischen Interesse oder im Interesse des Archivs im Einzelfall insgesamt oder teilweise auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.

 

§ 4

Gebührenschuldner

 

1Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, der einen Auftrag an das Stadtarchiv erteilt. 2Nehmen mehrere Personen in einer Angelegenheit das Stadtarchiv in Anspruch, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Entstehen der Schuld

 

1Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des 

 Stadtarchivs.

 

 

§ 6

Fälligkeit, Vorschüsse

 

(1)   Die Gebühren- und Auslagenschuld wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

 

(2)   Die Stadt kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung ihre Tätigkeit abhängig machen.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Kirchenlamitz vom 06. Februar 2020 außer Kraft.

 

 

Kirchenlamitz, den

gez. Büttner, Erster Bürgermeister

 

 

Die Satzung bildet einen Bestandteil des Beschlusses und wird der Original-Niederschrift als Anlage beigefügt.