Beschluss:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs.
1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1
des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt
Kirchenlamitz
(Stadtarchiv-Gebührensatzung)
vom
23.07.2026
§ 1
Gebühren und Auslagen
Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs
Kirchenlamitz werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 2
Höhe der Benutzungsgebühren, Auslagen
(1) 1Für die Vorlage
oder Versendung von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung
mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und
für sonstige Tätigkeiten werden Gebühren entsprechend der Dauer der
Beanspruchung des Archivpersonals erhoben. 2Sie betragen bei
Beanspruchung des Archivpersonals je Halbstunde Zeitaufwand 20,00 €. 3Die
letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwands wird als volle Halbstunde
gerechnet. 4Für Reproduktionsaufträge aus archivierten
Personenstandsunterlagen (inkl. Einfacher Recherche) werden pro Einzelfall
16,00 € Gebühren erhoben.
(2) Für
die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen
werden Gebühren entsprechend ihrer Anzahl nach tatsächlich entstandenen Kosten
berechnet.
(3) Gebühren für Nutzungsrechte an Bildern werden
wie folgt erhoben:
Für einmalige Veröffentlichung in Druckwerken je Bild (kommerzielle
Nutzung)
Auflage bis 5.000 Exemplare
35,00 € inkl. Umsatzsteuer
Auflage bis 50.000 Exemplare
75,00 € inkl. Umsatzsteuer
Auflage bis 200.000 Exemplare 250,00 € inkl. Umsatzsteuer
Auflage über 200.000 Exemplare 500,00
€ inkl. Umsatzsteuer.
Für zusätzliche
Veröffentlichung im Internet: Grundpreis (35,00 € inkl. Umsatzsteuer) mal 6.
Für
ausschließliche Veröffentlichung im Internet: Grundpreis (35,00 € inkl.
Umsatzsteuer) mal 4.
Für nachweisbar
wissenschaftliche, schulische und im öffentlichen Interesse liegende Zwecke
gilt Gebührenbefreiung.
Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben beim Stadtarchiv.
(4) Neben den Gebühren zu den Absätzen 1 und 2
werden als Auslagen erhoben:
1. Postgebühren, die Kosten einer Versendung (für Verpackung und
Versicherung), sowie Fernsprechgebühren im Fernverkehr,
2. die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige
Aufwendungen bei Ausführung von Geschäften außerhalb der Dienststelle,
3.
die anderen Behörden
oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,
jeweils in der
tatsächlichen entstandenen Höhe.
4. für Fotokopien Größe DIN A4 0,50
€/Kopie,
für Fotokopien Größe DIN A3 0,75
€/Kopie,
§ 3
Gebührenfreiheit
1Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung:
1. durch
die Stadt Kirchenlamitz oder Behörden des Freistaates Bayern,
2. von
Archivgut durch Stellen, die dieses Achivgut abgegeben haben, oder deren
Funktionsnachfolger,
3. für
nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche oder unterrichtliche Zwecke,
4. in
Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund und die Länder der Bundesrepublik
Deutschland,
5. für
rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit
gewährt wird.
2Unabhängig davon kann im städtischen Interesse oder im Interesse des
Archivs im Einzelfall insgesamt oder teilweise auf eine Gebührenerhebung
verzichtet werden.
§ 4
Gebührenschuldner
1Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
einen Auftrag an das Stadtarchiv erteilt. 2Nehmen mehrere Personen
in einer Angelegenheit das Stadtarchiv in Anspruch, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehen der Schuld
1Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme
des
Stadtarchivs.
§ 6
Fälligkeit, Vorschüsse
(1)
Die Gebühren- und
Auslagenschuld wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2)
Die Stadt kann einen
angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen
Bezahlung ihre Tätigkeit abhängig machen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Gebühren für die
Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Kirchenlamitz vom 06. Februar 2020
außer Kraft.
Kirchenlamitz, den
gez. Büttner, Erster Bürgermeister
Die Satzung bildet einen Bestandteil des Beschlusses und wird der Original-Niederschrift als Anlage beigefügt.
